Ab morgen Impfterminvergabe für weitere Personengruppen
05.05.2021 / 17:12 Uhr — RKN / bs
Ab dem 6. Mai sind für die Impfzentren in Nordrhein-Westfalen Terminbuchungen für weitere Personenkreise möglich. Das hat das Landesgesundheitsministerium jetzt in einem Erlass festgelegt, mit dem weitere Personengruppen der Prioritätengruppe drei geimpft werden können. Die Terminbuchungen für die jetzt neu impfberechtigten Personengruppen erfolgen über die Buchungssysteme der kassenärztlichen Vereinigung online sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer (0800) 116 117 01 vorgenommen werden. Zum Einsatz kommen die Impfstoffe der Firmen Moderna und BioNTech, eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sollen nach Auskunft des Landes über die Hausärzte einen Impftermin vereinbaren.
Anspruchsberechtigt sind:
- Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen mit einer Vorerkrankung nach § 3, Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die dies bestätigt.
- Maximal zwei Kontaktpersonen von Schwangeren. Die Berechtigung ist mit einer Kopie des Mutterpasses sowie einem Formular nachzuweisen. Dieses ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung abzurufen.
- Maximal zwei Kontaktpersonen von nicht in einer Einrichtung befindlichen Pflegebedürftigen. Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
Darüber hinaus sind folgende Berufsgruppen impfberechtigt:
- Steuerfahnder
- Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten. Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber
- Beschäftigte an weiterführenden Schulen
- Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
- Gerichtsvollzieher
- Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richter und Staatsanwälte
- Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz
Diese Berufsgruppen haben ihre Berechtigung mit einer Arbeitgeberbescheingung nachzuweisen. Der Vordruck steh
online zum Download zur Verfügung.
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